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Zuwendungbestätigung

Zuwendungsbestätigung

Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 € werden als Spende zeitnah für die Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.

Dauerspende

Sie bestimmen den Rhythmus

Unterstützen Sie uns nachhaltig und regelmäßig mit Ihrer Dauerspende. Durch Ihre Unterstützung schaffen wir gemeinsam nachhaltige Veränderungen im Leben von Menschen mit Behinderung. Mit Ihrer Dauerspende hilft dabei Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene auf ihrem Lebensweg bestmöglich zu unterstützen. Sie entscheiden, ob Sie jährlich, halbjährig, vierteljährig oder monatlich spenden möchten.

 

Für ihre Dauerspende richten Sie bei Ihrer Hausbank einen Dauerauftrag ein.

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Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als  Sonderausgaben jährlich steuerlich abzugsfähig.

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Unsere Kontoverbindung lautet:

Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee

IBAN: DE38 7115 2570 0012 4139 44

BIC: BYLADEM1MIB

 

Verwendungszweck: Christine-Göttfried-Stiftung für Inklusion

Zuwendung oder Spende, Name und vollständige Anschrift für die Spendenbescheinigung.

Dauerspende

Spenden statt Geschenke

Freude teilen

Auch im Rahmen von Geburtstagen, Jubiläen und anderen Gelegenheiten ist Gutes tun ganz einfach.

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So einfach geht es:

Ihre Gäste überweisen selbst die Spenden
Informieren Sie bereits auf der Einladung, dass Sie sich über Spenden zugunsten der Christine-Göttfried-Stiftung für Inklusion freuen. Nennen Sie die Bankverbindung (s.u.) und ein Kennwort, unter dem Ihre Gäste spenden können, z.B. „Geburtstag Max Mustermann“. Wir ordnen die Spenden eindeutig Ihrem Anlass zu. 

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Sofern die Adressen der Spender bekannt oder diese vollständig auf dem Überweisungsträger genannt sind, erhalten diese eine Spendenquittung.

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Sie überweisen den gesammelten Betrag
Wenn Sie auf Ihrer Veranstaltung Geld zugunsten der Christine-Göttfried-Stiftung für Inklusion sammeln, können Sie bereits auf der Einladung auf Ihre „Spenden-statt-Geschenke“-Aktion hinweisen. Gerne können Sie den Gesamtbetrag an uns überweisen. Nutzen Sie dazu ein Stichwort, so dass wir Ihre Spende eindeutig zuordnen können, z.B. „Geburtstag Max Mustermann“.

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Die Bankverbindung lautet

Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee

IBAN: DE38 7115 2570 0012 4139 44

BIC: BYLADEM1MIB

Spenden statt Geschenke

Unternehmensspenden und -kooperationen

Die Christine-Göttfried-Stiftung für Inklusion bietet Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, sich effektiv und nachhaltig für den guten Zweck zu engagieren.

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Ihre Vorteile

  • Die Spende ist ein schnelles und effektives Mittel, um als Unternehmen direkt zu helfen.

  • Gemeinsam mit der Christine-Göttfried-Stiftung für Inklusion setzen Sie ein Zeichen für ein gerechteres Miteinander.

  • Sie zeigen Ihren Kunden, Geschäftspartner*innen und Mitarbeiter*innen auf sympathische Art und Weise, dass Sie sich engagieren können.

  • Ihre Spende kann steuerlich geltend gemacht werden, eine entsprechende Spendenquittung erhalten Sie von uns. 

  • Spenden zu  besonderen Anlässen

Unterstützen Sie uns mit einer Spende zu besonderen oder saisonalen Anlässen wie z.B. Firmenjubiläen, Weihnachten, Mitarbeiter- oder Kundenevents. Passend zu Ihrem Anlass entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Spendenaktion und beraten Sie gern, wie Sie diese am besten gestalten können.

  • Weihnachtsaktion "Spenden statt Geschenke"

Unterstützen Sie die Arbeit der Christine-Göttfried-Stiftung mit einer Spende zu Weihnachten und kommunizieren Sie dies in Ihrer Weihnachtspost. So zeigen Sie Engagement bei Ihren Kunden, Geschäftspartner*innen und Mitarbeiter*innen und schenken ein sinnvolles und nachhaltiges Weihnachtspräsent.

Unterehmensspenden und -kooperationen

Zustiftung durch Erben

Zustiftung geerbten Vermögens durch die Erben ist möglich.

Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen. Hierfür wird emp­fohlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

Zustiftung Erbe

Zustiftungen zu Lebzeiten

Ihre Unterstiftung, die steuer­lich als Zustiftung zur bereits bestehenden nicht rechtsfähi­gen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Mies­bach-Tegernsee" geführt wird, erhöht das Stiftungsvermö­gen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stif­tungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei einer rechtsfä­higen oder nicht rechtsfähigen Stiftung zu. Zusätzlich kön­nen Sie einen Betrag in Höhe von Euro 1.000.000,-- (Ehe­gatten/Lebenspartner doppelt) für Zuwendungen in das dau­erhaft zu erhaltende Vermögen im Rahmen des Sonderaus­gabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuer­lich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. 

Zustiftung Lebzeit

Zuwendung durch Erben

Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.

Zuwendn durch Erbe

Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des Stiftungsvermögens

Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.

Erhöhung Stiftungsvermögen

Letztwillige Verfügung

Sie können Ihre Zuwendung an die „Christine Göttfried-Stiftung für Inklusion" in der Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

letztwillige Verfügung

Vertrag zu Gunsten Dritter oder Bezugsberechtigung

Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun, ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Kreissparkasse Miesbach-Tegernsee. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zu Gunsten Dritter

Unklarheiten oder/und weitere Fragen?

Bei Unklarheiten oder Fragen können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Wir versuchen Ihre Fragen schnellstmöglich zu beantworten.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

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